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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21 (https://dejure.org/2022,9562)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2022 - 10 S 23.21 (https://dejure.org/2022,9562)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2022 - 10 S 23.21 (https://dejure.org/2022,9562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 Abs 1 BauGB, § 212a Abs 1 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 42 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO
    Wirkungen der Rechtsunwirksamkeit eines Bebauungsplans

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 30 Abs 1 BauGB, § 34 BauGB, § 36 Abs 1 S 1 BauGB, § 214 Abs 4 BauGB, § 47 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO, § 183 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG
    Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung - gemeindliches Einvernehmen - Entbehrlichkeit des Einvernehmens nach § 30 BauGB (verneint) - Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zwischen Erteilung und Bestandskraft der Baugenehmigung - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 10 A 8.17

    Bebauungsplan; Straßenverkehr; äußere Erschließung; planbedingter Mehrverkehr im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Der Senat hat den Bebauungsplan "G...weg 6" vom 8. Dezember 2016 mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 - OVG 10 S 5/20 - vorläufig außer Vollzug gesetzt und ihn mit Urteilen vom 25. März 2021 - OVG 10 A 8/17 bis OVG 10 A 12/17 - wegen eines materiellen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) für unwirksam erklärt.

    Der Umstand, dass die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "G...weg 6" durch die Urteile des Senats vom 25. März 2021 - OVG 10 A 8/17 bis OVG 10 A 12/17 - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und ab diesem Zeitpunkt gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO allgemeinverbindlich geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21/01 -, juris Rn. 10), hätte der Beigeladenen zwar die Möglichkeit eröffnet, dessen Wirksamkeit im Rahmen der Beschwerde darzulegen.

    Dieser Fehler betraf die äußere Verkehrserschließung des Plangebietes und erfasste damit den gesamten Bebauungsplan (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. März 2021 - OVG 10 A 8.17 -, juris Rn. 107 f.).

    Zudem liegt es nahe, dass die Antragstellerin ihre bisherige Abwägung bezüglich der Lärmimmissionen der Bundesautobahn bzw. der Regenentwässerung überprüfen wird, bezüglich derer in den Normenkontrollverfahren ebenfalls Abwägungsfehler gerügt worden waren (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. März 2021 - OVG 10 A 8.17 -, juris Rn. 107).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2021 - 10 S 4.21

    Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung; gemeindliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich dagegen wendet, dass eine Baugenehmigung ohne das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt worden sei (OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2012 - OVG 10 S 4/21 -, juris Rn.3).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 9.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php, vgl. OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2012 - OVG 10 S 4/21 -, juris Rn. 15), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Der Umstand, dass die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "G...weg 6" durch die Urteile des Senats vom 25. März 2021 - OVG 10 A 8/17 bis OVG 10 A 12/17 - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und ab diesem Zeitpunkt gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO allgemeinverbindlich geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21/01 -, juris Rn. 10), hätte der Beigeladenen zwar die Möglichkeit eröffnet, dessen Wirksamkeit im Rahmen der Beschwerde darzulegen.

    Eine gerichtliche Unwirksamkeitserklärung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ändert die materielle Rechtslage nicht, sondern stellt sie lediglich deklaratorisch fest (BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 1993 - BVerwG 4 N 2/92 -, juris Rn. 17) und beseitigt damit den bisherigen Rechtsschein vermeintlicher Gültigkeit eines Bebauungsplanes, der tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Rechtsordnung gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21/01 -, juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 10 S 17.18

    Verletzung subjektiver Rechte des im Innenbereich wohnenden Nachbarn durch ein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die subjektiven Rechte des Dritten bestehen (stRspr., u.a. OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 10, m.w.N.).

    Der Genehmigungsadressat handelt jedoch auf eigenes Risiko, wenn er den begünstigenden Verwaltungsakt - zumal in Kenntnis der Anfechtung - vor dessen Bestandskraft ausnutzt (OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2014 - 8 S 1528/13 -, juris Rn. 28).

  • VGH Hessen, 22.08.2001 - 9 TZ 860/00

    Unwirksamer Bebauungsplan: Änderung eines alten Plans ohne planerische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Ihre Annahme, der Antragstellerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil diese sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit berufe, stützt die Beigeladene auf das Fehlen eines Umstands, der nicht nur für die Zulässigkeit des Antrags (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris Rn. 16 f.), sondern auch für dessen Begründetheit maßgeblich ist (vgl. nachfolgend unter 3.a.).

    Zu Unrecht geht die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 -, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass sich die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich verhalte, weil sie ihre bauplanungsrechtlichen Vorstellungen bereits anderweitig zu erkennen gegeben habe.

  • BVerwG, 22.04.1995 - 4 B 55.95

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass der Hoheitsträger das ihm eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig ausgeübt; dieser darf mithin nicht systemlos oder willkürlich vorgehen, sondern muss eine Ungleichbehandlung auf sachliche Gründe zurückzuführen können (so zur Beseitigungsverfügung: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - BVerwG 4 B 55.95 -, juris Rn. 4 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 10 N 7.14 - Rn. 16 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2016 - 10 N 7.14

    Zum Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass der Hoheitsträger das ihm eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig ausgeübt; dieser darf mithin nicht systemlos oder willkürlich vorgehen, sondern muss eine Ungleichbehandlung auf sachliche Gründe zurückzuführen können (so zur Beseitigungsverfügung: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 - BVerwG 4 B 55.95 -, juris Rn. 4 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 10 N 7.14 - Rn. 16 f.).
  • OVG Sachsen, 05.03.2002 - 1 D 18/00

    Altlasten in der Bauleitplanung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Auch im Rahmen von § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei für die Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen und sind deshalb alle im Nachgang zur vorausgehenden Planung eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 05. März 2002 - 1 D 18/00 -, juris Ls. 1 und Rn. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19

    Rückholung eines deutschen Staatsangehörigen aus dem Flüchtlingslager Al-Roj in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Ihre erstmals im Schriftsatz vom 24. Juni 2021 erfolgten Ausführungen zu § 34 BauGB sind schon deshalb ohne Relevanz, weil aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) im Beschwerdeverfahren nur die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe Berücksichtigung finden können und spätere Veränderungen im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden müssen (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2014 - 8 S 1528/13

    Nutzungsänderung eines Lehrlingswohnheims in eine Asylbewerberunterkunft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21
    Der Genehmigungsadressat handelt jedoch auf eigenes Risiko, wenn er den begünstigenden Verwaltungsakt - zumal in Kenntnis der Anfechtung - vor dessen Bestandskraft ausnutzt (OVG-Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2019 - OVG 10 S 17.18 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2014 - 8 S 1528/13 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 N 2.92

    Neuinkraftsetzung eines aus formellen Gründen für nichtig erklärten

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2014 - 21 F 1/13

    Bestimmung der Zulässigkeit oder Begründetheit einer Entschädigungsklage nach §

  • OLG Frankfurt, 31.10.2022 - 11 Verg 7/21

    Kostenentscheidung bei Erledigung des Nachprüfungsantrags in der

    Die Grundsätze der Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten im Zivilverfahren (BGH, Urteil vom 25. November 1993 - IX ZR 32/93, juris Rn. 16) wie auch im Verwaltungsstreitverfahren (OVG Lüneburg, Urteil vom 4. September 2014 - 21 F 1/13, juris, Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2022 - OVG 10 S 23/21, juris, Rn. 6) und auch im kartellvergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren (OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 116312, Rn. 20; OLG Celle NZBau 2020, 535 Rn. 17; BayObLG, Beschl. v. 20.01.2022 - Verg 7/21, juris, Rn. 17; Braun in Ziekow/Völlink, 4. Aufl. 2020, GWB § 135 Rn. 103b).
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Rechtsprechung
   LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,70336
LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21 (https://dejure.org/2021,70336)
LG Bochum, Entscheidung vom 29.12.2021 - 10 S 23/21 (https://dejure.org/2021,70336)
LG Bochum, Entscheidung vom 29. Dezember 2021 - 10 S 23/21 (https://dejure.org/2021,70336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Witten, 12.04.2021 - 2 C 982/19
    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 982/19) wird als unzulässig verworfen.

    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 982/19), mit dem das zuvor am 07.09.2020 ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Kläger auf die Widerklage der Beklagten antragsgemäß u.a. zur Zahlung in Höhe von 1.999,99 Euro verurteilt worden ist.

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2006 - IV ZB 20/05).
  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 13/13

    Rechtzeitige Einlegung der Berufung: Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 13/13 m.w.N.).
  • BVerfG, 01.10.2019 - 1 BvR 552/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Übergehen einer per Telefax eingereichten

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 13/13 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00

    Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Dabei liegt das Risiko eines verspäteten Eingangs bei der im Übrigen nicht zu beanstandenden Ausschöpfung einer Frist bei demjenigen, der die Frist zu wahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 35/14 juris Rn. 12); dies jedenfalls vorbehaltlich einer hier ausdrücklich nicht begehrten Wiedereinsetzungsprüfung im Hinblick darauf, ob die Fristversäumnis im Einzelfall ggf. unverschuldet sein mag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00 juris).
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZB 14/15

    Beweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Dabei müssen die gesamten Signale aufgenommen und nach Verarbeitung als abrufbare digitale Datei auf den internen Datenspeicher des Geräts geschrieben worden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2016 - XI ZB 14/15).
  • BGH, 16.11.2016 - VII ZB 35/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Dabei liegt das Risiko eines verspäteten Eingangs bei der im Übrigen nicht zu beanstandenden Ausschöpfung einer Frist bei demjenigen, der die Frist zu wahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 35/14 juris Rn. 12); dies jedenfalls vorbehaltlich einer hier ausdrücklich nicht begehrten Wiedereinsetzungsprüfung im Hinblick darauf, ob die Fristversäumnis im Einzelfall ggf. unverschuldet sein mag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00 juris).
  • BGH, 15.09.2009 - XI ZB 29/08

    Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs einer Berufungsbegründungsschrift per Fax;

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Hiernach etwa verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers, der zu beweisen hat, dass er die Berufung rechtzeitig begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - XI ZB 29/08).
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